H. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 11. November 2021 erhobene Beschwerde ans Obergericht mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 25. November 2021 (act. 4) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Am 16. Dezember 2021 gewährte der Einzelrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (act. 8). Mit Replik vom 15. Februar 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest. Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Duplik, so dass der Schriftenwechsel hierauf abgeschlossen war.