Seite 5 von Dr. O. im RAD-Bericht vom 11. August 2021 waren diese Unterlagen ebenfalls nicht geeignet, eine Veränderung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des I.-Gutachtens zu belegen (IV-act. 113). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 trat die Vorinstanz daraufhin auf die neue Leistungsanmeldung des Beschwerdeführers definitiv nicht ein mit der Begründung, die Prüfung der Aktenlage habe keine Veränderung der Verhältnisse seit der Abweisung des letzten Leistungsbegehrens gezeigt (IV-act. 114).