G. Mit Vorbescheid vom 23. März 2021 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige, auf sein neues Leistungsbegehren nicht einzutreten (IV-act. 109), worauf der Beschwerdeführer Einwand erhob (IV-act. 110) und bei der Vorinstanz verschiedene medizinische Unterlagen einreichte (IV-act. 112). Gemäss ausführlich begründeter Einschätzung