Die Vorinstanz legte das Dossier erneut dem RAD zur Beurteilung vor. Dr. O. gelangte im Bericht vom 15. Januar 2021 zum Schluss, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung bei der I. AG nicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verändert (IV-act. 106).