F. Am 23. November 2020 ging eine Wiederanmeldung des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz ein (IV-act. 103). Gemäss dem der Anmeldung beigelegten Austrittsbericht des psychiatrischen Zentrums N. vom 9. November 2020 (IV-act. 105) war der Beschwerdeführer, bei dem aus psychiatrischer Sicht eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine mittelgradige depressive Episode und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert worden waren, vom 29. September bis 29. Oktober 2020 in freiwilliger stationärer Behandlung gewesen.