E. Mit Vorbescheid vom 9. April 2018 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (IV-act. 99). Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 verneinte die Vorinstanz einen Rentenanspruch definitiv mit der Begründung, die umfassenden Abklärungen hätten ergeben, dass es ihm zumutbar sei, in einem Pensum von 80% in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu arbeiten und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (IV-act. 100). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.