In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 8. Dezember 2017 erklärten die Gutachter, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sämtlicher Fachgebiete sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% zu attestieren sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Persönlichkeitsproblematik Schwierigkeiten, Arbeitsanweisungen von Vorgesetzten entgegenzunehmen, weshalb eine selbständige Tätigkeit ge-