Die Federführung lag beim psychiatrischen Gutachter Dr. M., welcher in seinem Teilgutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ erwähnte und anmerkte, diese sei letztlich eher mässig ausgeprägt (IV-act. 95, S. 23-35). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 8. Dezember 2017 erklärten die Gutachter, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sämtlicher Fachgebiete sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% zu attestieren sei.