Der gastroenterologische Gutachter Dr. L. gelangte zum Schluss, dass auch in seinem Fachbereich keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien (IV-act. 95, S. 56-61). Die Federführung lag beim psychiatrischen Gutachter Dr. M., welcher in seinem Teilgutachten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ erwähnte und anmerkte, diese sei letztlich eher mässig ausgeprägt (IV-act. 95, S. 23-35).