Das Gutachten traf am 11. Dezember 2017 bei der Vorinstanz ein (IV-act. 95). Gemäss orthopädisch-traumatologischem Teilgutachten von Dr. J. waren keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu stellen (IV-act. 95, S. 36-48). Dr. K. stellte im internistischen Teilgutachten ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 95, S. 49-55). Der gastroenterologische Gutachter Dr. L. gelangte zum Schluss, dass auch in seinem Fachbereich keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit zu stellen seien (IV-act. 95, S. 56-61).