Mit Schreiben vom 24. August 2017 bot die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer polydisziplinären Begutachtung bei der I. AG auf (IV-act. 87). Der Beschwerdeführer erschien nicht zum ersten Termin vom 26. September 2017 (IV-act. 92), woraufhin die Vorinstanz ihn schriftlich auf seine Mitwirkungspflichten hinwies und ihm die Säumnisfolgen anzeigte; zudem forderte sie ihn auf, die kommenden Termine bei der I. AG nun wahrzunehmen (IVact. 93). Der Beschwerdeführer leistete dem neu angesetzten sowie den weiteren Begutachtungsterminen daraufhin Folge.