Die Vorinstanz legte das aktualisierte Dossier erneut dem RAD vor, worauf Dr. G. im Bericht vom 11. Juni 2017 zum Schluss gelangte, es sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen. Wegen der verschiedenen Erkrankungen sei eine Begutachtung nötig, um unter anderem zu klären, ob es dem Beschwerdeführer psychisch schaden würde, ihm eine psychiatrisch-psychothe- rapeutische Behandlung unter Androhung von Sanktionen bezüglich des IV-Verfahrens aufzuerlegen (IV-act. 79).