D. Die Vorinstanz leitete im Anschluss die Rentenprüfung ein und forderte zu diesem Zweck bei verschiedenen Stellen aktuelle medizinische Berichte und Unterlagen an (IV-act. 62 ff.). Am 19. Januar 2017 teilte Dr. F. der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer sei seit ca. einem Jahr nicht mehr bei ihm in psychotherapeutischer Behandlung gewesen (IV-act. 72). Die Vorinstanz legte das aktualisierte Dossier erneut dem RAD vor, worauf Dr. G. im Bericht vom 11. Juni 2017 zum Schluss gelangte, es sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen.