Kurz nach Beginn des Aufbautrainings wurde der Beschwerdeführer vom behandelnden Psychiater bis Ende 2015 arbeitsunfähig geschrieben; beim Standortgespräch vom 15. Dezember 2015 wurde vereinbart, die beruflichen Massnahmen anfangs 2016 fortzusetzen (IV-act. 51). Dem nächsten Standortgespräch blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern (IV-act. 53). Anlässlich des neuen Termins zur Nachholung des Gesprächs teilte der Beschwerdeführer mit, er sei entgegen den Prognosen seines Psychiaters nicht in der Lage, das Aufbautraining weiterzuführen (IV-act. 55), was er in der Folge der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Januar