Am 15. Oktober 2015 nahm der Beschwerdeführer bei einem Rundgang Einblick in die Arbeitsbereiche Industrie und Elektromontage bei H. in D.; mögliche körperliche Einschränkungen als Folge des Verkehrsunfalls relativierte der Beschwerdeführer und gab an, aus seiner Sicht seien kaum körperliche Einschränkungen in den besichtigten Arbeitsbereichen zu erwarten (IV-act. 40). In der Folge wurde ein dreimonatiges Aufbautraining bei H. mit Beginn am 16. November 2015 vereinbart (IV-act. 41 ff.). Kurz nach Beginn des Aufbautrainings wurde der Beschwerdeführer vom behandelnden Psychiater bis Ende 2015 arbeitsunfähig geschrieben;