Seite 2 eine langsame Steigerung sei eine Begleitung durch einen Coach empfehlenswert (IVact. 19). Nachdem der Beschwerdeführer am ersten Termin für ein Assessmentgespräch unentschuldigt nicht zu Hause anwesend war, lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einem neuen Termin am 3. September 2015 auf die IV-Stelle ein (IV-act. 24). Der Beschwerdeführer leistete diesem Aufgebot Folge und berichtete dem Case Manager der Vorinstanz, dass seine bisherige Lebenssituation alles andere als einfach gewesen sei.