B. Die Vorinstanz tätigte in der Folge verschiedene Abklärungen. Gemäss Arztbericht des behandelnden Hausarztes B. vom 17. März 2015 leide der Beschwerdeführer seit einem Auto-Auffahrunfall unter Schulterproblemen, unter einer Refluxösophagitis sowie unter einer Anpassungsstörung. Es bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 25. März 2014, wiederholt durchgeführte Arbeitsversuche seien wegen Schmerzen nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe seinen Arbeitsplatz im Juli 2014 verloren (IVact.