5.2 Der vorliegend angefochtene Zwischenentscheid ist im Rahmen einer Streitigkeit gefällt worden, bei der es um die Ausrichtung von Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung geht. Eine Leistungsstreitigkeit ist mithin zu bejahen. Das UVG legt keine Kostenpflicht für das Beschwerdeverfahren fest. Leichtsinnigkeit oder Mutwilligkeit einer Partei liegt nicht vor. Entsprechend ist dieses Verfahren kostenlos.