4.3 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer keine ausreichenden Gründe darzutun, welche den Ausstand von Dr. C. als Gutachter erheischen. Ein triftiger Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 44 ATSG erscheint nicht ausgewiesen. Die angefochtene Verfügung ist mithin zu schützen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.