Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz nicht auf unbestimmte Zeit vertröstet werden, sondern das Verfahren vorantreiben wollte. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegen Dr. C. selber keine Befangenheitsgründe nennt. Dessen angebliche Voreingenommenheit leitet er einzig aus dem Umstand ab, dass der Gutachter vom beratenden Arzt der Versicherung B., Dr. L., vorgeschlagen wurde. Dem Beschwerdeführer ist ausserdem nicht zuzustimmen, wenn er den Umstand rügt, dass die Versicherung B. eine Begutachtung durch einen SIMzertifizierten Gutachter anstrebte.