Die Versicherung B. wäre bereit gewesen, dem betreffenden Vorschlag des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. Dass die Versicherung nach zweimaliger Auftragsablehnung durch Dr. G. letztlich einen anderen Gutachter wählte, kann ihr nicht angelastet werden. Wie gesehen (vgl. E. 3) hatte Dr. G. der Versicherung im August 2021 mitgeteilt, sie könne im Oktober nochmals nachfragen. Aufgrund dieser Aussage hatte die Versicherung B. keine Garantie, dass Dr. G. im Oktober tatsächlich Kapazitäten haben würde. Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz nicht auf unbestimmte Zeit vertröstet werden, sondern das Verfahren vorantreiben wollte.