Davon abgesehen offenbaren die vorliegenden Akten, dass der Versicherungsträger hinreichend auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorschläge eingegangen ist. So hat er über sämtliche vom Beschwerdeführer geäusserten Gutachterpersonen jeweils die Meinung seines beratenden Arztes eingeholt. Sodann hat er auf den von ihm zunächst vorgesehenen Gutachter Dr. I. aufgrund des Widerspruchs des Beschwerdeführers verzichtet. Was weiter den Mediziner Dr. G. betrifft, lag sogar eine "echte" Einigung zwischen den Parteien vor. Die Versicherung B. wäre bereit gewesen, dem betreffenden Vorschlag des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.