4.2 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die versicherte Person keinen Anspruch darauf hat, dass der Versicherungsträger sich mit ihr auf den zu ernennenden Gutachter einigt. Die Versicherung hat wohl Vorschläge des Versicherten entgegenzunehmen und seriös zu prüfen, doch kommt diesem kein Wahlrecht zu. Die Gutachterauswahl nimmt der Versicherungsträger letztlich alleine vor (vgl. oben E. 2.6). Davon abgesehen offenbaren die vorliegenden Akten, dass der Versicherungsträger hinreichend auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorschläge eingegangen ist.