Sodann erwecke der Umstand, dass dieser Gutachter vom beratenden Arzt der Vorinstanz, Dr. L., vorgeschlagen worden sei, Zweifel daran, dass die Begutachtung als ergebnisoffen angesehen werden könne. Dem beratenden Arzt sei es offensichtlich darum gegangen, einen Gutachter zu finden, der seine ursprüngliche Position und damit die ablehnende Position der Versicherung stütze.