Seite 7 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erblickt als triftigen Grund im Sinne von Art. 44 ATSG einen Ausstandsgrund (vgl. oben E. 2.5). Er lässt vortragen, beim von der Versicherung B. vorgesehenen Gutachter bestehe der Anschein der Befangenheit. Dessen Einsetzung sei unter Ausserachtlassung des Einigungsverfahrens erfolgt. Sodann erwecke der Umstand, dass dieser Gutachter vom beratenden Arzt der Vorinstanz, Dr. L., vorgeschlagen worden sei, Zweifel daran, dass die Begutachtung als ergebnisoffen angesehen werden könne.