Besagte Zwischenverfügung erging am 3. September 2021. Die Versicherung B. hielt darin fest, zur Klärung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers werde eine Begutachtung durch Dr. C., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, angeordnet (act. 7.73). Die Verfügung wurde vom Beschwerdeführer am 1. Oktober 2021 beim Obergericht angefochten (act. 1).