Ebenfalls am 20. August 2021 hielt die Versicherung B. gegenüber dem Beschwerdeführer fest, die Klinik M. werde abgelehnt, weil er (der Beschwerdeführer) keinen konkreten Gutachter angegeben habe und ihr beratender Arzt der Auffassung sei, dass eine reine "post-hoc-ergo-propter-hoc"-Beurteilung erfolgen werde. Dr. E. werde abgelehnt, weil dieser nicht SIM-zertifiziert sei. Sie (die Versicherung) halte weiterhin an Dr. C. fest und werde in Kürze eine anfechtbare Zwischenverfügung erlassen (act. 7.72). Besagte Zwischenverfügung erging am 3. September 2021.