Am 20. August 2021 erkundigte sich die Versicherung B. bei Dr. G., ob er nunmehr Kapazitäten habe (act. 7.71). Dr. G. liess dem Versicherungsträger am 20. August 2021 ausrichten, leider könne er das Gutachten nicht annehmen. Falls aber im Oktober das Gutachten noch notwendig sei, dürfe er dannzumal nochmals nachfragen (act. 7.71). Ebenfalls am 20. August 2021 hielt die Versicherung B. gegenüber dem Beschwerdeführer fest, die Klinik M. werde abgelehnt, weil er (der Beschwerdeführer) keinen konkreten Gutachter angegeben habe und ihr beratender Arzt der Auffassung sei, dass eine reine "post-hoc-ergo-propter-hoc"-Beurteilung erfolgen werde.