Am 5. August 2021 bestätigte die Praxis von Dr. C., dass sie den Gutachterauftrag gerne annehmen würde (act. 7.69). In einem weiteren Schreiben an den Beschwerdeführer vom 11. August 2021 hielt die Versicherung B. alsdann fest, aus ihrer Sicht sei eine spezielle versicherungsmedizinische Ausbildung des Gutachters notwendig. Deswegen würden Dr. F. und Dr. K. nach wie vor abgelehnt. Dr. D. lehne sie gestützt auf ihren beratenden Arzt Dr. L. ab, welcher am 15. Januar 2021 ausgeführt habe, Dr. D. werde rein aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs urteilen. Im Übrigen habe Dr. C. langjährige Praxiserfahrung. Deswegen sei er kompetent, den vorliegenden Fall zu beurteilen.