Der Beschwerdeführer rügte am 8. April 2021 gegenüber der Versicherung B., weder sei ihm verbindlich mitgeteilt worden, dass die Begutachtung bei Dr. I. erfolge, noch sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe gegenüber dem Sachverständigen geltend zu machen (act. 7.59). Die Versicherung setzte dem Beschwerdeführer folglich Frist an, um Ablehnungsgründe zu äussern (act. 7.60). In einer Stellungnahme vom 26. April 2021 lehnte der Beschwerdeführer Dr. I. wegen des Anscheins der Befangenheit ab. Sodann brachte er seinerseits Gutachtervorschläge vor.