3. Im Zuge der Sistierungsverfügung des Obergerichts vom 18. März 2021 hatte der Versicherungsträger dem Gericht mitgeteilt, er beabsichtige, das vorgesehene Gutachten bei Dr. I., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, einzuholen (act. 7.56). Der Beschwerdeführer rügte am 8. April 2021 gegenüber der Versicherung B., weder sei ihm verbindlich mitgeteilt worden, dass die Begutachtung bei Dr. I. erfolge, noch sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründe gegenüber dem Sachverständigen geltend zu machen (act.