43 Abs. 2 ATSG). Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG). Diese Möglichkeit ändert jedoch nichts daran, dass die Wahl des Sachverständigen durch die Verwaltung erfolgt. Die versicherte Person hat kein Wahlrecht bei der Bestimmung des Gutachters (RKUV 1998 Nr. U 309 S. 460 E. 4b und 1985 K 646 S. 240 E. 4; Ueli KIESER, a.a.O., N. 11 zu Art.