2.5 Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Ueli KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 51 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4 f.; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2020.00093 vom 1. September 2020 E. 1.2).