1. 1.1 Der angefochtene Entscheid hat eine Verfügung der Unfallversicherung zum Gegenstand, ist mithin in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Zuständig für die Beurteilung von sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten ist gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Da der Beschwerdeführer in J. wohnt, ist die Zuständigkeit des ausserrhodischen Versicherungsgerichts gegeben.