Der Versicherungsträger sah daraufhin von einer entsprechenden Auftragsvergabe ab. Nachdem sich die Parteien im Rahmen der folgenden Korrespondenz nicht auf eine bestimmte Gutachterperson einigen konnten, bzw. ein von beiden Parteien für gut befundener Gutachter keine Kapazitäten hatte, verfügte die Versicherung B. am 3. September 2021, dass zur Klärung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers eine Begutachtung durch Herrn Dr. C., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, angeordnet werde (act. 7.1/73).