Sobald dieser Entscheid vorliege, werde das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen und weitergeführt bzw. gegebenenfalls abgeschrieben (act. 7.1/52). Am 22. Februar 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Obergericht mit, dass er mit den von der Vorinstanz angekündigten Abklärungen in dieser Form nicht einverstanden sei. Es sei unklar, durch wen die medizinischen Abklärungen vorgenommen würden.