B. In der Folge gelangte der Versicherte am 18. September 2020 beschwerdeweise ans Obergericht Appenzell Ausserrhoden und beantragte im Hauptstandpunkt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. August 2020 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (act. 7.1/42). Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 reichte der Versicherungsträger eine Wiedererwägungsverfügung ein, in der er festhielt, dass er den streitigen Entscheid annulliere und ein externes fachärztliches Gutachten veranlassen werde (act. 7.1/51). Mit Verfügung vom