A. Der am XX.XX 1959 geborene A. war seit August 2013 bei der Unternehmung H. angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Versicherung B. obligatorisch gegen die Folgen von Berufsund Nichtberufsunfällen versichert. Am 15. November 2019 hob er auf der Rückreise aus den Ferien einen Koffer aus dem Auto und machte dabei eine falsche Drehung mit dem Bein (Schadenmeldung UVG, act. 7.1/1). Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 teilte der Unfallversicherer dem Versicherten mit, dass die Ausrichtung von Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung abgelehnt werde (act.