5. Die vollständig obsiegende Beklagte hat einen Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Ein Entschädigungsanspruch bestünde letztlich aber (wiederum) nur, wenn sich die Gegenpartei mutwillig verhalten hätte. Andernfalls würde die Kostenfreiheit des Verfahrens ihres Gehalts entleert. Nachdem der Kläger nicht mutwillig prozessiert hat, schuldet er der Beklagten deshalb keine Parteientschädigung (vgl. BGE 126 V 143 E. 4b; MEYER/UTTINGER, a.a.O., N. 94 zu Art. 73 BVG). Seite 11 Das Obergericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos.