4. Das Verfahren vor dem kantonalen Gericht im Sinne von Art. 73 BVG ist in der Regel kostenlos. Eine Ausnahme gilt bei mutwilliger Prozessführung (MEYER/UTTINGER, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 93 zu Art. 73 BVG). Im vorliegenden Verfahren hat sich keine der Parteien mutwillig verhalten, sodass im Ergebnis auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist.