eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren bzw. verunmöglichen. Die Tatsache, dass die Arbeitslosenversicherung die Stellensuchbemühungen offenbar als ausreichend erachtete und laut dem Kläger namentlich keine Einstelltage bei der Arbeitslosenentschädigung verhängte, ändert am Gesagten nichts. Zusammenfassend gelingt es dem Kläger nicht, die Vermutung umzustossen, er könne auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt ein dem Invalidenlohn entsprechendes Resteinkommen erzielen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Ihm war folglich gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BVV 2 ein zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen anzurechnen, wie dies die Beklagte getan