Von vornherein ungeeignet waren schliesslich auch Bewerbungen als Hausabwart, da diese Tätigkeit nicht zu 50 % sitzend ausgeübt werden kann. Angemerkt sei, dass die kreisärztliche Stellungnahme zwar aus dem Jahr 2018 stammt, derweil der Kläger seine dokumentierten Bewerbungsbemühungen vornehmlich in den Jahren 2015 und 2016 unternahm. Seitens des Kreisarztes wurde jedoch darauf hingewiesen, dass sich beim Kläger seit dem Jahr 2015 im Wesentlichen ein unveränderter Gesundheitszustand präsentiere. Somit ist das fragliche Zumutbarkeitsprofil bereits ab dem Jahr 2015 – und damit auch für den Zeitraum der dokumentierten Bewerbungsbemühungen – als massgebend zu betrachten.