Wie gesehen macht der Versicherung F.-Kreisarzt eine zu 100 % zumutbare Tätigkeit grundsätzlich davon abhängig, dass es sich um eine wechselbelastende, zur Hälfte der Arbeitszeit sitzend zu leistende Tätigkeit handelt. Auf die Arbeit des Metallbauers treffen diese Voraussetzungen – weil jene vorwiegend stehend ausgeübt wird – klarerweise nicht zu. Dasselbe gilt hinsichtlich weiterer Stellen, für welche der Kläger sich beworben hat, etwa jene eines Schweissers oder Abkanters. Wohl brachte der Kläger für solche Tätigkeiten die entsprechenden Erfahrungen mit, doch waren sie eben nicht leidensadaptiert, weil auch sie in erster Linie stehend verrichtet werden.