Das Anforderungsprofil eines Metallbauers wird dem vom Versicherung F.-Kreisarzt definierten Zumutbarkeitsprofil nicht gerecht. Nachdem seine ehemalige Arbeitgeberin, die E. GmbH, für den Kläger nach 18-jähriger Zusammenarbeit im Oktober 2014 keine Verwendungsmöglichkeit mehr sah, musste für ihn klar sein, dass seine berufliche Zukunft nicht im Bereich des Metallbaus liegen konnte. Daran ändert nichts, dass der Kläger im Juli 2015 von der H. GmbH als Metallbauer angestellt wurde. Der Kläger gibt selber an, dass er diese Stelle nur aufgrund von persönlichen Beziehungen erhielt, und des Weiteren macht das von ihm im Rahmen dieser Tätigkeit erzielte Einkommen von