3.9 Der Kläger verrichtete seine ursprüngliche Arbeit als Metallbauer, die aus Schweissen, Abkanten, Schleifen, Biegen usw. bestand, in erster Linie stehend (vgl. act. 2.9). Die Versicherung F. war gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung davon ausgegangen, dass dem Kläger seine angestammte Tätigkeit als Metallbauer nicht mehr zumutbar sei. Weniger weit geht der Kläger selber, welcher seine Arbeit als Metallbauer bei der H. GmbH, im Rahmen welcher ein Einkommen von Fr. 16'387.50 erzielte, als leidensangepasst ansieht. Letzteres muss aber bezweifelt werden. Das Anforderungsprofil eines Metallbauers wird dem vom Versicherung F.-Kreisarzt definierten Zumutbarkeitsprofil nicht gerecht.