Laut der Beurteilung dieses Mediziners ist dem Kläger eine seinem Leiden adaptierte Tätigkeit grundsätzlich voll zumutbar. Einschränkungen ergeben sich jedoch aufgrund des definierten Adaptionsprofils. Konkret müsse es sich um eine wechselbelastende, zur Hälfte der Arbeitszeit sitzend zu leistende Tätigkeit handeln. Tätigkeiten im Stehen und Gehen seien mehrmals täglich eine bis zwei Stunden zumutbar, allerdings nur auf ebenem Gelände. Selten zumutbar sei das Treppensteigen. Arbeiten in der Höhe mit Absturzgefahr (z. B. das Besteigen von Leitern oder Tätigkeiten auf Dächern) seien zu vermeiden.