3.6 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.5), besteht grundsätzlich eine Vermutung, dass das von der Invalidenversicherung ermittelte Invalideneinkommen und das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 BVV 2 übereinstimmen. Streitig und zu prüfen ist, ob arbeitsmarktbezogene und persönliche Umstände vorliegen, die dem Kläger die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens erschweren oder verunmöglichen, mit der Folge, dass letzteres für die Belange der beruflichen Vorsorge nicht für massgebend erklärt werden kann.