Aus den betreffenden Unterlagen ergeht, dass der Kläger von Oktober 2014 bis Dezember 2015 monatlich 5 - 8 Bewerbungen getätigt hatte. Bezüglich des Jahres 2016 liegen die Nachweisblätter für die Monate Januar bis Oktober vor (wobei jene Blätter für die Monate Januar, Mai und Juni 2016 offenbar fälschlicherweise mit "2015" betitelt wurden); laut diesen Aktenstücken hatte der Kläger damals monatlich zwischen 5 und 9 Bewerbungen lanciert. Nebst den Nachweisblättern der Arbeitslosenversicherung reichte der Kläger im Rahmen seiner Replik ausserdem noch drei Bewerbungsschreiben aus dem Monat Oktober 2014 ein (act. 10.39-41).