Ab Juli 2015 war er als Metallbauer bei der H. GmbH in I. angestellt, dies in einem Teilzeitpensum (act. 2.37). Gemäss eigenen Angaben hat er diese Tätigkeit bis September 2018 ausgeübt. Im Übrigen ist dokumentiert, dass der Kläger im Zuge der von der E. GmbH ausgesprochenen Kündigung eine Vielzahl an Bewerbungen getätigt hatte. Die betreffenden Stellensuchbemühungen ergeben sich vornehmlich aus den vom Kläger replikweise eingereichten Nachweisblättern für persönliche Arbeitsbemühungen der Arbeitslosenversicherung. Aus den betreffenden Unterlagen ergeht, dass der Kläger von Oktober 2014 bis Dezember 2015 monatlich 5 - 8 Bewerbungen getätigt hatte.