Seite 7 3.5 Zur Beantwortung der Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt der Prüfung der Überentschädigung, das heisst vorliegend im Mai 2019 (vgl. act. 2.38), die Erzielung eines Erwerbseinkommens zumutbar war, und falls dies zu bejahen ist, auf welchen Betrag sich dieses Einkommen beläuft, ist dessen genaue Erwerbssituation zu betrachten. Der Kläger arbeitete von Februar 1996 bis Dezember 2014 als Werkstattmitarbeiter/Allrounder bei der E. GmbH in G. Ab Juli 2015 war er als Metallbauer bei der H. GmbH in I. angestellt, dies in einem Teilzeitpensum (act. 2.37).